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Betriebsvorrichtungen gesondert betrachten

Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“. ...mehr

Ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete dient u. a. als Bezugsgröße für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen und für Neuvertragsmieten im Rahmen der Mietpreisbremseregelung. ...mehr

Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?

Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden. ...mehr

Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?

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Das Bundesfinanzministerium hat am 13.3.2020 ein breites Maßnahmenpaket zur Milderung der Folgen der Ausbreitung des Coronavirus für Unternehmen vorgelegt. Das Paket umfasst Steuerstundungen, Liquiditätshilfen und Erleichterungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts, insbesondere in Form des Kurzarbeitergeldes.

Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick

  • Steuerstundungen:
    Die Finanzämter stunden auf Antrag Steuern, wenn die Einziehung für das Unternehmen bzw. für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte darstellen würde. Nach Angaben des BMF wurden die Finanzämter angewiesen, bei den Bedarfsprüfungen keine strengen Maßstäbe anzusetzen.
  • Herabsetzung von Steuervorauszahlungen:
    Die Finanzämter setzen Steuervorauszahlungen herab, wenn ein Steuerpflichtiger niedrigere Einkünfte für das laufende Jahr erwartet. Herabsetzungen sollen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer möglich sein.
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen:
    Darüber hinaus verzichten die Finanzämter bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie z. B. Kontopfändungen oder Säumniszuschläge.
  • Antragsformulare:
    Formulare zur Beantragung einer zinslosen Stundung von fälligen Steuerzahlungen sowie zur Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen stehen zum Download auf den Internetseiten der Finanzverwaltungen bereit.

Liquiditätshilfen für Unternehmen

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen vor einer drohenden Insolvenz als Folge der Ausbreitung des Coronavirus bewahrt werden. Unternehmen mit weniger als € 5 Mrd. Umsatz können bei Bedarf folgende Liquiditätshilfen in Anspruch nehmen:

  • KfW-Unternehmerkredite für Bestandsunternehmen:
    Die Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite wurden auf bis zu 80% (bei maximaler Kreditsumme bis € 200 Mio.) erhöht. Damit soll die Bereitschaft von Hausbanken zur Kreditvergabe angeregt werden.
  • ERP-Gründerkredite:
    Universell für junge Unternehmen mit Bestand unter fünf Jahren. Hier gelten die für Bestandsunternehmen festgelegten höheren Bürgschaften des Bundes.
  • KfW Kredit für Wachstum:
    Dieser Kredit wurde umgewandelt und wird künftig im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wurde auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%).
  • Bürgschaften:
    Der Bund erhöhte seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % sowie die Obergrenze der Bürgschaftsbanken von 35 % auf 50 % der Betriebsmittel am Gesamtobligo. Außerdem wurde das bislang nur für Unternehmen in strukturschwachen Regionen geltende Großbürgschaftsprogramm für alle Unternehmen geöffnet.

Darüber hinaus wurden Sonderfinanzhilfen für Unternehmen beschlossen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben. Ausgeweitet wurden außerdem die Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) für die deutsche Wirtschaft.

Liquiditätshilfen für Alleinunternehmer und Freiberufler

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.

Stand: 18. März 2020

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