Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 920 36 0
Fax (0 70 21) 920 36 25
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Verlustverrechnung bei Körperschaften

Gesetzentwurf der Bundesregierung ...mehr

Zinssätze für Steuernachforderungen

Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler ...mehr

Geschenk oder Aufmerksamkeit?

Wichtige Unterscheidung im Steuerrecht ...mehr

Faire Unternehmensbesteuerung

11-Punkte-Agenda zur EU-Beihilfeentscheidung ...mehr

Jahresabschluss 2015 beschließen

Frist für kleine GmbHs noch bis 30.11.2016 ...mehr

Rückwirkende Rechnungsberichtigungen

Fehlt z. B. die Steuernummer, wird der Vorsteuerabzug im Regelfall versagt. ...mehr

Aufwendungen für ein Dienstjubiläum

Bei einem Dienstjubiläum handelt es sich unstreitig um ein berufsbezogenes Ereignis. ...mehr

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2017

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 vorgelegt. ...mehr

Verlustverrechnung bei Körperschaften

Illustration

Problematik

Nach bisher geltendem Recht können nicht genutzte Verluste bei Körperschaften (das sind u. a. Kapitalgesellschaften wie GmbHs usw.) grundsätzlich dann nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden, wenn „innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte“ usw. an neue Gesellschafter veräußert werden. Gleiches gilt, wenn ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (§ 8c Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes KStG).

Gesetzentwurf

Die Bundesregierung will dies ändern und hat hierzu einen Entwurf für ein „Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll den Körperschaften eine weitere Nutzung ihrer Verluste trotz Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden.

Voraussetzungen

Gemäß dem neuen § 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG) soll ein sogenannter „fortführungsbedingter Verlustvortrag“ unter folgenden Voraussetzungen auch bei einem Anteilseignerwechsel möglich sein:

  • Der Geschäftsbetrieb besteht seit drei Jahren und bleibt unverändert.
  • Die Körperschaft darf kein Organträger sein und sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.
  • In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) eingebracht werden.

Bisher nicht genutzte Verlustvorträge können so lange genutzt werden, wie die genannten Bedingungen erfüllt sind. Sobald eine der genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist, entfällt der noch bestehende fortführungsgebundene Verlustvortrag zum Zeitpunkt des Wegfalls dieser Bedingung.

Antrag

Der fortführungsgebundene Verlustvortrag soll auf Antrag gewährt werden. Der Antrag ist nach dem Gesetzentwurf mit der Steuererklärung für die Veranlagung des Wirtschaftsjahres zu stellen, in das der schädliche Beteiligungserwerb fällt.

Stand: 27. Oktober 2016

Bild: olegkruglyak3 - Fotolia.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 920 36 0, fax: (0 70 21) 920 36 25 48.648997162448744 9.449061822337915