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Altersvorsorgereformgesetz

Betriebliche Altersvorsorge

Mit dem „Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz BR Drucks. 206/26) reformiert der Gesetzgeber bisherige private Altersvorsorgekonzepte und nimmt einen neuen Anlauf zur Neugestaltung der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Diese soll kostengünstiger, renditestärker, flexibler, einfacher und transparenter werden. Das neue Konzept löst die Riester-Rente zum Jahresende 2026 ab. Bestehende Verträge können weitergeführt und bespart werden.

Einzelheiten

Das neue Vorsorgemodell sieht neben sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit einem garantierten Kapitalerhalt von 80 % oder 100 % auch Altersvorsorgedepots ohne Garantie vor. Diese Produktkategorie ermöglicht Anlagen in Aktien, Fonds oder Exchange Traded Funds. Außerdem sollen die Angebote privaten Finanzunternehmen durch ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers ergänzt werden. Das Standarddepot steht künftig nicht nur rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung, sondern auch Selbstständigen sowie Pflichtmitgliedern in berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus.

Staatliche Zulagen

Das neue Gesetz sieht beitragsproportionale Grundzulagen in folgender Höhe vor (§ 84 Einkommensteuergesetz - EStG): 50 % der im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge bis zu einer Höhe von € 360,00 sowie 25 % Altersvorsorgebeiträge von € 360,01 bis zu einer Höhe von € 1.800,00. Die neue maximale Grundzulage beträgt somit € 540,00.

Kinderzulagen

Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich pro Kind eine Zulage von 100 % bis zu einer Eigenbeitragsleistung von € 1800,00, jedoch höchstens € 300,00 für jedes Kind (§ 85 EStG). Die Zulagen werden ab einem Mindesteigenbeitrag von € 120,00 gewährt (§ 86 EStG).

Stand: 19. Mai 2026

Bild: Zerbor - stock.adobe.com

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