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Steuernews

Lohnsteuer-Freibeträge fristgemäß beantragen und Gehaltsvereinbarungen treffen

Wichtige Termine zum Jahresende für Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer ...mehr

Lückenlose Arbeitszeit-Dokumentation ab 2015

Wichtige Änderungen nach dem Mindestlohngesetz ...mehr

Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Bundesjustizministerium präsentiert Referentenentwurf ...mehr

Abfindungszahlungen aus Frankreich

Ein Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnhaft war, jedoch in Frankreich arbeitete, erhielt von seinem französischen Arbeitgeber eine Abfindung. ...mehr

Sachbezugswerte 2015

Neue Steuerwerte für Sachleistungen an Arbeitnehmer ...mehr

Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern

Das Bundesjustizministerium will mit einem Maßnahmenpaket den Schutz von Kleinanlegern vor risikoreichen Finanzprodukten verbessern (vgl. Entwurf vom 22.05.2014). ...mehr

Steuerfalle unverzinsliches Gesellschafterdarlehen

Darlehen, die an die GmbH unverzinslich geleistet werden, müssen mit 5,5 % abgezinst werden, sofern die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt. ...mehr

Steuerbescheid vom Computer

Derzeit werden Programme entwickelt, die in der Lage sind, fehlerhafte oder falsche Angaben zu erkennen. ...mehr

Lohnsteuer-Freibeträge fristgemäß beantragen und Gehaltsvereinbarungen treffen

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Wichtige Termine zum Jahresende für Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer

Lohnsteuer-Freibeträge

Arbeitnehmer, die für das Jahr 2014 noch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale berücksichtigen lassen wollen, müssen dies bis zum 30.11.2014 tun. Eintragen lassen können sich Arbeitnehmer einen Freibetrag u.a. für Werbungskosten, soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, für Sonderausgaben oder für außergewöhnliche Belastungen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden auch Kinderfreibeträge, die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die eingetragenen Beträge gelten grundsätzlich nur für das laufende Kalenderjahr und müssen jedes Jahr neu beantragt werden. Ausnahme: die Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, für die außergewöhnlichen Belastungen, die Kinderfreibeträge oder der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag gelten 2 Jahre ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals beantragt worden ist (§ 39a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Voraussetzung ist u. a. dass die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen und zusammen mehr als 600 € betragen.

Sonderzahlungen von der GmbH

Lohnbezüge der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer werden in der Regel von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sie mit der GmbH vorab schriftlich vereinbart worden sind. Das gilt insbesondere für Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich im nächsten Jahr zusätzlich zu ihrem regelmäßigen Gehalt Sonderzahlungen von ihrer GmbH auszahlen lassen wollen, sollten daher in diesem Jahr noch entsprechende Vereinbarungen treffen.

Beschluss der Gesellschafterversammlung

Zur schriftlichen Vereinbarung von Sonderzahlungen ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig. Dieser sollte spätestens im Dezember eingeholt werden, um den Anspruch auf Sonderzahlungen für das ganze Jahr 2015 zu begründen. Ergeht der Gesellschafterversammlungsbeschluss erst im Januar, erfolgt eine anteilige Kürzung.

Stand: 30. Oktober 2014

Bild: racamani - Fotolia.com

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