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Vorausgefüllte Steuererklärung kommt

Finanzverwaltung stellt gespeicherte Daten zur Verfügung ...mehr

Steuerliche Eckpunkte des Koalitionsvertrages

Punkt 3 des Koalitionsvertrages „Solide Finanzen“ ...mehr

Neuer Grundfreibetrag und Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen

Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht den Grundfreibetrag, wird keine Einkommensteuer erhoben. ...mehr

Rechnungsabgrenzungsposten

Bilanzierer müssen Gewinne periodengerecht abgrenzen ...mehr

Umsatzsteuer: Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung

Für die Umsatzsteuer bzw. deren Entstehung (und Zahlungs- bzw. Abführungspflicht) gilt generell die sogenannte Soll-Besteuerung. ...mehr

EU-Unternehmensbesteuerung

EU-Kommission schließt Schlupflöcher in der Mutter-Tochter-Richtlinie ...mehr

Hohe Abgabenlasten in Deutschland

Deutschland zählt seit jeher zu den Ländern mit Spitzensteuern. ...mehr

Vorausgefüllte Steuererklärung kommt

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Finanzverwaltung stellt gespeicherte Daten zur Verfügung

Vorausgefüllte Steuererklärung

Einen wesentlichen Punkt im Koalitionsvertrag stellt die Einführung der so genannten „vorausgefüllten Steuererklärung“ dar. Diese soll laut den Vereinbarungen für Rentner bereits ab 2015 und ab 2017 für alle Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen. Mit den Vorbereitungsarbeiten soll 2014 begonnen werden. Unter der vorausgefüllten Steuererklärung ist ein über das Elster Online-Portal bereitgestelltes elektronisches Steuererklärungsformular zu verstehen, welches bereits alle bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten über den betreffenden Steuerpflichtigen enthält. Die vorausgefüllte Steuererklärung darf aber nicht so verstanden werden, dass der Steuerpflichtige das Formular nur noch unterschreiben muss.

Gespeicherte Daten

Die Formulare enthalten wie erwähnt nur jene Daten, die der Finanzverwaltung bekannt sind. Das sind u. a. die von den Arbeitgebern bescheinigten Lohnsteuerdaten und Angaben über den Bezug von Rentenleistungen, denn diese wurden der Finanzverwaltung von den Rentenversicherungsträgern übermittelt. Ferner weiß die Finanzverwaltung die Höhe der vom Steuerpflichtigen gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zu den Vorsorgeaufwendungen sowie die persönlichen Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Konfessionszugehörigkeit usw. In den vorausgefüllten Erklärungen nicht enthalten sind Angaben über Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben oder Angaben über zu versteuernde Einkünfte aus anderen Einkunftsarten wie Rente oder Lohn.

Elektronische Belege

Parallel arbeitet die Finanzverwaltung daran, den Steuerpflichtigen bzw. ihren steuerlichen Beratern die Zusendung notwendiger Belege auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Datenzugriff

Für den Zugriff auf die eigenen Daten kann sich der Steuerpflichtige im ElsterOnline-Portal anmelden und diese nach entsprechender Authentifizierung einsehen (www.elsteronline.de). Damit Steuerberater auf die vorausgefüllte Steuererklärung zugreifen können, benötigen diese von ihren Mandanten eine Vollmacht. Vollmachtsmuster werden in Kürze im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt (BMF-Schreiben vom 10.10.2013 IV A 3 -S 0202/11/10001).

Stand: 19. Dezember 2013

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