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Neue EU-Erbrechtsverordnung

Neue Regelung tritt ab dem 17.08.2015 in Kraft ...mehr

Badmodernisierung als Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

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Neue Grenzen für Kontrollmitteilungen

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden ...mehr

Verbesserung der Steuertransparenz

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Vorratsbewertung

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Zweites Verkehrssteueränderungsgesetz

Die Pkw-Maut wurde vom Bundesrat am 08.05.2015 nach ausführlicher Debatte beschlossen. ...mehr

Höhere Bilanzprüfungsgrenzen schon ab 2014 nutzen

Prüfungspflichtig sind Bilanzen von GmbHs künftig erst ab einer Bilanzsumme von 6 Mio. € und/oder einem Umsatz von 12 Mio. €. ...mehr

Neue Gesetze zum Schutz der Kleinanleger

Zum Schutz der Kleinanleger sind in den vergangenen Monaten gleich mehrere Gesetze verabschiedet worden. ...mehr

Neue EU-Erbrechtsverordnung

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Neue Regelung tritt ab dem 17.08.2015 in Kraft

Erbrechtsverordnung

Für Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten, gilt die zum 16.08.2012 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO Nr. 650/2012). Kennzeichnend für die neue Verordnung sind Änderungen im anwendbaren Erbrecht sowie das Europäische Nachlasszeugnis. Letzteres verkörpert einen EU-einheitlichen Erbnachweis.

Erbrechtsverfahrensgesetz

Die Umsetzung der Verordnung in nationales Recht erfolgt durch ein neues Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG). Dieses ist Teil eines „Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“. In dem neuen Gesetz werden u. a. die gerichtlichen Zuständigkeiten für das Europäische Nachlasszeugnis geregelt als auch die entsprechenden Regeln zum deutschen Erbschein angeglichen. Darüber hinaus wird das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ergänzt durch verfahrensrechtliche Regelungen zum Erbschein. Diese werden aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch entnommen und übertragen (neue §§ 352 bis 352e).

Konsequenzen für die Erbschaftsteuer

Keine Änderungen bzw. Anpassungen ergeben sich hingegen bei der Erbschaftsteuerpflicht. Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Frankreich, gilt zwar ab dem 17.08.2015 französisches Erbrecht. Im Erbschaftsteuergesetz bleibt hingegen nach wie vor maßgeblich, ob der Erblasser seit mehr als 5 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und hierzulande auch keinen Wohnsitz mehr hatte. Nur in diesem Fall unterliegt lediglich das Inlandsvermögen des Deutschen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Hat hingegen der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Nachlass der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht. Daran ändert nichts, dass der Erbfall nach französischem Erbrecht abzuwickeln ist.

Stand: 29. Juni 2015

Bild: Sunny studio - Fotolia.com

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