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Ein bis zum Jahresende nicht genommener Urlaub verfällt nach einer Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) grundsätzlich. ...mehr

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Gemäß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. ...mehr

Deutschland ist zweithöchstes Steuerland

Deutschlands Steuerquote ist seit dem Jahr 2005 von 19,6 % auf 22,8 % (im Jahr 2018) angestiegen. ...mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Kapitaleinkünften

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Ausbuchung wertloser Aktien

Höchstrichterlich endgültig geklärt ist die steuerliche Behandlung von Verlusten einer Kapitalanlage durch Untergang/Liquidation einer Kapitalgesellschaft noch nicht. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz sprach jedoch vor Kurzem ein anlegerfreundliches Urteil (vom 12.12.2018, 2 K 1952/16). Nach Auffassung des Gerichtes führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen. Im Streitfall hatte ein Anleger Aktien eines insolventen US-Unternehmens im Depot. Die Depotbank teilte dem Anleger unter Verweis auf die zuständige Lagerstelle mit, dass die Aktien als wertlos eingestuft wurden und daher ersatzlos ausgebucht worden sind. Die Depotbank berücksichtigte den Verlust nicht im Rahmen der Verlusttopfverrechnung für die Abgeltungsteuer. Erfolglos machte der Anleger daher in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust in Höhe der Anschaffungskosten für die Aktien geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Begründung: Es handelte sich bei der Ausbuchung nicht um einen Verkauf. Und außerdem hat die Depotbank keine Steuerbescheinigung ausgestellt.

FG-Urteil

Das Finanzgericht stimmt der Auffassung der Finanzverwaltung dahin gehend zu, dass der Untergang einer Kapitalanlage mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung darstellt. Der Ausfall eines Aktionärs bei Untergang der Kapitalgesellschaft ist in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Ersatztatbestand der „Rückzahlung“, genauer: der „ausbleibenden Rückzahlung“, erfasst. Unerheblich war auch nach Auffassung des Gerichtes, dass die Depotbank keine Verlustbescheinigung ausgestellt hat. Diese diene lediglich der Verhinderung eines doppelten Verlustabzuges. Eine solche Gefahr sah das Gericht jedoch nicht. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Barausgleich

Das Finanzgericht Münster hatte sich vor Kurzem mit dem Thema Barausgleich bei Aktientausch befassen müssen. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass ein im Rahmen eines Aktientausches gezahlter Barausgleich Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt, und zwar in vollem Umfang. Für einen Abzug anteiliger Anschaffungskosten für die hingegebenen Aktien sah das Gericht keinen Raum (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E). Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VIII R 44/18).

Stand: 28. März 2019

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