Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 9954 495
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Steueränderungsgesetz 2025

Übersicht über nachträglich eingefügte Gesetzesänderungen ...mehr

Kurzarbeitergeld 2026

Gesetzgeber verlängert Bezugsdauer abermals auf 24 Monate ...mehr

Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung

Offenlegung von E-Mails während einer Betriebsprüfung ...mehr

Steuererklärungspflichten

Übermittelte E-Daten ersetzen keine Steuererklärung ...mehr

Aktivrente

Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner ...mehr

Auslandsreisepauschalen 2026

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtung im Ausland ...mehr

Grundsteuer verfassungsgemäß

Bundesfinanzhof zur Verfassungskonformität des Ertragswertverfahrens ...mehr

Neue Streitwertgrenzen 2026

Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf € 10.000,00 ...mehr

Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung

Mail Icons

Offenlegungspflichten

Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer können im Rahmen einer Außenprüfung sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug zur Vorlage anfordern. Denn auch E-Mails stellen aufbewahrungspflichtige Handels- und Geschäftsbriefe dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt (Urt. v. 30.4.2025 XI R 15/23) und klargestellt, dass die Anforderung von Unterlagen „en bloc“ im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung zulässig ist. Vorlageverlangen, die sich z. B. auf „Belege und bare Geschäftsvorfälle“, “Eingangs- und Ausgangsrechnungen“ beziehen, sind zulässig.

Gesamtjournal

Als nicht zulässig sah der BFH allerdings die Forderung nach einem Gesamtjournal, welches einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält. Vorlagepflichtig sind nur solche Unterlagen, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht. Unterlagen, die zur Vorlage erst erstellt werden müssen, können schon definitionsgemäß nicht von der Aufbewahrungspflicht erfasst sein.

Erheblicher zeitlicher Aufwand

Dass die Bereitstellung der angeforderten Unterlagen zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führt, spricht nicht gegen die Vorlagepflicht der angeforderten Daten. Zudem liegt kein Verstoß gegen das sogenannte Übermaßverbot vor, wenn das Unternehmen eine Vorauswahl der Unterlagen treffen kann und nur steuerrelevante Unterlagen vorzulegen sind.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: Jumroon - stock.adobe.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 9954 495, 48.648997162448744 9.449061822337915