Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 9954 495
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Steueränderungsgesetz 2025

Übersicht über nachträglich eingefügte Gesetzesänderungen ...mehr

Kurzarbeitergeld 2026

Gesetzgeber verlängert Bezugsdauer abermals auf 24 Monate ...mehr

Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung

Offenlegung von E-Mails während einer Betriebsprüfung ...mehr

Steuererklärungspflichten

Übermittelte E-Daten ersetzen keine Steuererklärung ...mehr

Aktivrente

Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner ...mehr

Auslandsreisepauschalen 2026

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtung im Ausland ...mehr

Grundsteuer verfassungsgemäß

Bundesfinanzhof zur Verfassungskonformität des Ertragswertverfahrens ...mehr

Neue Streitwertgrenzen 2026

Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf € 10.000,00 ...mehr

Steuererklärungspflichten

Sanduhr

Steuererklärungspflichten

Eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen Bezieherinnen und Bezieher von Einkünften ohne Lohnsteuerabzug, wenn die Einkünfte mehr als € 410,00 im Jahr betragen (§ 46 Abs. 2 EStG). Darüber hinaus müssen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten eine Steuererklärung abgeben, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen mit Steuerklasse V besteuert worden ist.

E-Daten

Den Finanzämtern werden von immer mehr mitteilungspflichtigen Stellen, wie u. a. Arbeitgebern, Besteuerungsgrundlagen elektronisch übermittelt. Diese E-Daten entbinden Steuerpflichtige nicht von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 14.5.2025 VI R 14/22). Im Streitfall bezog ein Ehepaar Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und wurde zur Lohnsteuer nach den Klassen III und V veranlagt. Steuererklärungen gab das Ehepaar nicht ab, eine Aufforderung durch die Finanzbehörden unterblieb. Erst im Zuge der Abarbeitung einer E-Daten-Prüfliste fiel den Finanzbehörden auf, dass das Ehepaar verpflichtet gewesen wäre, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Das Finanzamt hat daraufhin Schätzungsbescheide erlassen und Verspätungszuschläge festgesetzt.

Steuerhinterziehung durch Unterlassung

Der BFH erkannte – im Gegensatz zur Vorinstanz – die Schätzungsbescheide als rechtmäßig an. Das Argument der Steuerpflichtigen, den Finanzbehörden hätten alle notwendigen Daten für eine Steuerfestsetzung vorgelegen, wies der BFH zurück. Als den Finanzämtern ausnahmslos bekannt sind nur solche Daten anzusehen, die in Papierform vorliegen. Bei elektronischen Daten ist dies nur dann der Fall, wenn diese automatisch in eine konkrete Steuerakte einfließen. Elektronische Daten, die auf Datenspeichern den Finanzbehörden zum Abruf bereitliegen, gelten nicht automatisch als bekannt. Dies gilt auch dann, wenn die Daten mit Steuernummern der Steuerpflichtigen verknüpft sind.

Fazit

Die Schätzungsbescheide und Verspätungszuschläge waren rechtmäßig. Dies unabhängig von der Tatsache, dass – wie im Streitfall – die allgemeine vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Der BFH bestätigte, dass im Streitfall eine Steuerhinterziehung durch Unterlassung vorlag. Die Festsetzungsverjährungsfrist verlängerte sich daher auf zehn Jahre.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: Rosdiana - stock.adobe.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 9954 495, 48.648997162448744 9.449061822337915