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Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten

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Energetische Sanierungsmaßnahmen

Neue Verordnung der Bundesregierung ...mehr

Über- und Minusstunden im Jahresabschluss 2019

Rückstellungen für geleistete Überstunden ...mehr

Fahrräder für die Mitarbeiter

Neue gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden ...mehr

Beschäftigung EU-Ausländer

Kinderfreibeträge und Lohnsteuerklassen ...mehr

Verpflegungsaufwendungen

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Verpflegungspauschalen ab 2020 angehoben. ...mehr

Betriebsvorrichtungen gesondert betrachten

Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“. ...mehr

Ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete dient u. a. als Bezugsgröße für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen und für Neuvertragsmieten im Rahmen der Mietpreisbremseregelung. ...mehr

Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?

Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden. ...mehr

Über- und Minusstunden im Jahresabschluss 2019

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Überstunden

Arbeitgeber müssen im Jahresabschluss regelmäßig Rückstellungen für Überstunden ihrer Mitarbeiter bilden. Dabei muss die Anzahl der Überstunden auf Monate umgerechnet und mit dem Gehalt multipliziert werden. Die Arbeitgeberkosten sind hinzuzurechnen.

Minusstunden

Hat ein Arbeitnehmer Minusstunden, muss nichts gebucht werden. Es ist keine Saldierung mit Plus- und Minusstunden vorzunehmen. Arbeitnehmer mit Minusstunden müssen stattdessen ganz einfach nicht im Abschluss erscheinen.

Ausnahme:

Der Arbeitgeber hat bei vorzeitigem Ausscheiden seines Arbeitnehmers einen Anspruch auf Rückzahlung des Gehalts (Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6 K 2028/06).

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Finanzfoto - Fotolia.com

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