Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 920 36 0
Fax (0 70 21) 920 36 25
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Werbungskostenabzug für Berufskleidung

Businesskleidung ist keine typische Berufskleidung ...mehr

Werbungskosten für häuslichen Telearbeitsplatz

BFH verneint den Werbungskostenabzug ...mehr

Steuerliche Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Neues BMF-Schreiben zur betrieblichen und privaten Nutzung ...mehr

Internationale Steuerschlupflöcher schließen

Bundesrat drängt zur Bekämpfung des internationalen Steuerwettbewerbs ...mehr

Scheinrenditen aus Schneeballsystemen

Einem Anlagebetrüger aufgesessen sind, der ein Schneeballsystem betreibt. ...mehr

Gehaltsbestandteile eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Vereinbarte Geschäftsführergehälter nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen. ...mehr

Forderungen richtig abschreiben

Forderungen stellen Aktiva dar, die allerdings nur soviel wert sind, als der Schuldner an Bonität besitzt. ...mehr

Neue Hinzuverdienstgrenzen für Rentner seit 01.07.2014

Rentnerinnen und Rentner können sich ihre Rente durch einen Nebenjob aufbessern. ...mehr

Steuerliche Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Illustration

Neues BMF-Schreiben zur betrieblichen und privaten Nutzung

Steuervergünstigung

Die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist seit dem Veranlagungszeitraum 2013 steuerbegünstigt. Die Begünstigung besteht darin, dass die für die Berechnung der steuerpflichtigen privaten Nutzungsentnahme maßgeblichen Anschaffungskosten um die Mehrkosten für das Batteriesystem zu kürzen sind.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen BMF-Schreiben v. 05.06.2014, IV C 6 S 2177/13/10002 Details zu den Steuervergünstigungen erläutert. Danach gilt bei:

Anwendung der 1 %-Methode

Die Mehrkosten für das Batteriesystem können von dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung (der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Entnahmewertes für die Privatnutzung) abgezogen werden. Der Abzug ist allerdings nicht in Höhe der Gesamtkosten zulässig, sondern nur bis zur Höhe eines von der Batteriekapazität abhängigen Minderungsbetrages. Dieser beträgt beispielsweise bei Anschaffung eines solchen Fahrzeugs in 2014 450 € je Kilowattstunde Batteriekapazität, höchstens jedoch 9.500 €. Der Minderungsbetrag verringert sich jedes Jahr um 50 € je Kilowattstunde. Er beträgt im Jahr 2022 (dem letzten Jahr der Steuerförderung) noch 50 € für eine Kilowattstunde Batteriekapazität.

Führung eines Fahrtenbuches

Die Mehrkosten für das Batteriesystem können für die Ermittlung der Gesamtkosten bzw. bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) des Fahrzeuges abgezogen werden. Die Minderungsbeträge entsprechen jenen, die bei Anwendung der 1 % Methode zum Abzug kommen. Beträgt beispielsweise der Listenpreis des Fahrzeugs mit einer Batterieleistung von 10 Kilowattstunden 40.000 €, mindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils um 4.500 € (450x10) auf 35.500 €. Daraus ergibt sich eine AfA pro Jahr (Nutzungsdauer 6 Jahre) von 5.916,66 €. Hinzu kommen Aufwendungen für Strom (890 €) und Versicherung (1.000 €). Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt demnach 7.806,66 €. Der steuerpflichtige private Nutzungsanteil beträgt bei einer Privatnutzung gemäß Fahrtenbuch von 20 % 1.561,33 €. Die steuerliche Abschreibung des Fahrzeuges im Betrieb ist von der Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Gesamtkosten und des privaten Nutzungsanteils unberührt.

Anwendungszeitraum

Die Steuervergünstigungen gelten für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2013 und bis zum 31.12.2022 angeschafft worden sind.

Stand: 27. Juli 2014

Bild: wellphoto - Fotolia.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 920 36 0, fax: (0 70 21) 920 36 25 48.648997162448744 9.449061822337915