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Steuernews

Altersvorsorgereformgesetz

Gesetzentwurf im Bundestag beraten ...mehr

BFH entscheidet über Pensionszusagen

Neue Urteile des BFH kräftigen steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Direktzusagen ...mehr

Hinweispflichten für Arbeitgeber

Seit Jahresbeginn müssen Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen bei der Arbeit einen Personalausweis mit sich führen ...mehr

Steuerfalle bei Geldgeschenk zu Ostern vermeiden

Enge Auslegung des Begriffs der „üblichen Gelegenheitsgeschenke“ ...mehr

Jahresabschluss 2025

Wichtige Punkte bei der Jahresabschlusserstellung ...mehr

Steuererklärung mit okElster-App

Finanzbehörden treiben Digitalisierung für Steuererklärungen voran ...mehr

Schnelle und langsame Finanzämter

Schnellstes und langsamstes Finanzamt liegen in Hessen ...mehr

BFH entscheidet über Pensionszusagen

Pensionist telefoniert, Sachbearbeiter am Schreibtisch

Direktzusagen

Die Direktzusage stellt einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung dar. Bei der Direktzusage erteilt das Unternehmen seiner Mitarbeiterin bzw. seinem Mitarbeiter ein direktes Versprechen auf eine lebenslange Rentenzahlung. Das Unternehmen bildet gewinn- und steuermindernde Pensionsrückstellungen.

BFH-Urteile

In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.11.2025 (I R 50/22) ging es um die steuerliche Anerkennung einer dem Geschäftsführer nach seinem 60. Lebensjahr erteilten Pensionszusage durch Gehaltsumwandlung. Der BFH hat im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) verneint und betont, dass ausschließlich durch Gehaltsumwandlung finanzierte Direktzusagen unabhängig von der Einhaltung einer Probezeit und auch bei einem Versprechen kurze Zeit nach Unternehmensgründung steuerlich anzuerkennen sind.

Verzinsung

In dem Urteil vom 17.12.2025 (I R 4/23) ging es um die Fremdüblichkeit der Verzinsung einer ebenfalls durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktzusage an die GmbH-Gesellschafter. Hierfür wurde ein Zinssatz von 6 % vereinbart. Gleichzeitig wurde für eine arbeitgeberfinanzierte, also nicht durch Entgeltumwandlung finanzierte, Pensionszusage ein Zinssatz von 3 % vereinbart. Das Finanzamt sah in der Zinssatzdifferenz eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der BFH verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, betonte jedoch, dass arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen nicht mit solchen aus Entgeltumwandlung verglichen werden können.

Stand: 26. März 2026

Bild: Elnur - stock.adobe.com

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