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Steuernews

Abbau der kalten Progression

Erster Steuerprogressionsbericht des Bundeskabinetts ...mehr

Reverse-Charge-Verfahren bei Edelmetallen

Gesetzgeber entschärft Umkehr der Steuerschuldnerschaft ...mehr

Bilanzierungspflichten und Bilanzerstellung 2015

Bewährte Tipps für die steueroptimale Bilanzerstellung ...mehr

Inländischer Wohnsitz während einer Auslandstätigkeit

Begründet eine natürliche Person einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt dies hierzulande der unbeschränkten Steuerpflicht. ...mehr

Mit Privatflugzeug auf Geschäftsreise

BMF-Schreiben vom 16.12.2014 ...mehr

Vorsteuerabzug auch ohne Nachweise?

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können gezahlte Umsatzsteuer auf ihre Eingangsumsätze als Vorsteuer geltend machen. ...mehr

Benzinkosten trotz 1 %-Methode absetzen

Die unentgeltliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. ...mehr

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften wurde mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 ausgeschlossen. ...mehr

Reverse-Charge-Verfahren bei Edelmetallen

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Gesetzgeber entschärft Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Steuerschuldnerschaft bei Edelmetallen

Mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz wurde mit Wirkung ab 01.10.2014 die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch auf die Lieferung bestimmter Edelmetalle und unedler Metalle erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Diese Neuregelung betraf vor allem metallverarbeitende Betriebe und Handwerker. In der Praxis traten erhebliche Schwierigkeiten auf.

Entschärfung der Neuregelung

Das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Zollkodex-Anpassungsgesetz) enthielt einige Erleichterungen, die mit Wirkung 01.01.2015 greifen. Zum einen wurde eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 € pro wirtschaftlichem Vorgang eingeführt. Damit ist ab 2015 Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eine in Rechnung zu stellende Bemessungsgrundlage von mindestens 5.000 €. Darüber hinaus wurde die Liste der maßgeblichen Gegenstände, für die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt, reduziert. In der neuen Anlage sind u.a. Selen und diverse Metallerzeugnisse wie Draht, Bänder, Bleche usw. nicht mehr enthalten. Für die Lieferung dieser Materialien findet das Reverse-Charge-Verfahren ab 01.01.2015 keine Anwendung mehr.

Stand: 25. Februar 2015

Bild: sakura - Fotolia.com

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