Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 9954 495
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Vollverzinsung für Umsatzsteuer

BFH billigt Erhebung von Nachzahlungszinsen auf Vorsteuerberichtigungen ...mehr

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen 2026

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind im gewissen Umfang lohnsteuerfrei. ...mehr

Immobilien-Seminare als Werbungskosten

Aktuelle Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts ...mehr

Belegsendung mit der Steuererklärung

In welchen Fällen eine unaufgeforderte Abgabe von Belegen mit der Steuererklärung sinnvoll ist ...mehr

E-Rechnungen

Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht neuen FAQ-Katalog ...mehr

Homeoffice als Betriebsstätte

OECD-Musterkommentar zu den Doppelbesteuerungsabkommen ...mehr

Betriebswirtschaft: Return on Investment

Standardkennzahl für mehr Betriebsrentabilität ...mehr

EU-Inc. als Gesellschaftsform

EU-Inc. als neue Gesellschaftsform mit digitaler und kosteneffizienter Gründung ...mehr

Warnhinweis: Missbrauch von Wirtschaftsprüfer-Identitäten

WPK empfiehlt Berufsangehörigen regelmäßige Website-Checks im Internet ...mehr

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen 2026

Gelscheine werden überreicht

Aufwandsentschädigungen

Gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG sind Bezüge einkommensteuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Die Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen werden jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt. 

Mindestbeträge für 2026

Die für 2026 geltenden steuerfreien Aufwandsentschädigungsbeträge hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben v. 23.3.2026 (IV C 5 – S 2337/00030/002/005) festgelegt. Für 2026 gilt ein steuerfreier monatlicher Entschädigungsbetrag von € 275,00 (bisher € 250,00) sowie eine Tagespauschale von € 9,00 (bisher € 8,00). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Entschädigungsbeträge nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Ebenfalls keine Steuerbefreiung besteht in Fällen, in denen die Entschädigungsbeträge den Aufwand der empfangenden Person offenbar übersteigen.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Edler von Rabenstein - stock.adobe.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 9954 495, 48.648997162448744 9.449061822337915