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Teileinkünfteverfahren

Kapitalerträge zu 60 % versteuern bei gleichem Werbungskostenabzug ...mehr

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Die kanarische Sonderzone ZEC ist ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Niedrigsteuergebiet. ...mehr

Urlaubsgeld auf Mindestlohn anrechenbar

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Neues zum Arbeitszimmer

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt einen Gewerbebetrieb dar. ...mehr

Doppelte AfA beim Ehegattengrundstück

Der Ehemann hatte auf einem Grundstück mehrere Betriebsgebäude errichtet und die Herstellungskosten ordnungsgemäß abgeschrieben. ...mehr

Betriebs-PKW gegen Gehaltsverzicht

Ein Fall, den das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.2.2016, 9 K 9317/13) zu entscheiden hatte, war für den Arbeitnehmer missglückt. ...mehr

Neues zum Arbeitszimmer

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Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können bis zu 

€ 1.250,00 im Jahr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt nur, wenn für die entsprechenden Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Arbeitszimmer der Ehegatten

Nutzen Ehegatten ein Arbeitszimmer gemeinsam, ist der Höchstbetrag von € 1.250,00 zu halbieren, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem Urteil vom 15.3.2016 entschieden hat (Az. 11 K 2425/13 E, G). Nach Auffassung der Richter und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Höchstbetrag objektbezogen. Das heißt, die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränken sich auf diese € 1.250,00, unabhängig davon, wie viele Personen das Zimmer nutzen.

Arbeitszimmer bei Photovoltaikanlage

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt einen Gewerbebetrieb dar. Richtet sich der Steuerpflichtige für seine Arbeiten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ein Arbeitszimmer ein und steht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen dem Grunde nach abziehbar sein. Dies bestreitet auch der Bundesfinanzhof (BFH) nicht. Wichtig ist jedoch, dass der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer nicht in unwesentlichem Maße auch privat nutzt. Ist dies der Fall, ist der Steuerabzug komplett zu versagen (BFH, Urteil vom 17.2.2016, X R 1/13).

Stand: 29. Juni 2016

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