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Steuernews

Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG) kommt

Referentenentwurf veröffentlicht ...mehr

GmbH-Ausschüttungen und Teileinkünfteverfahren

Wichtige Regelungen für GmbH-Ausschüttungen ...mehr

Brückenteilzeit kommt

Die Bundesregierung will Arbeitnehmern die Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung nach einer Teilzeitphase erleichtern. ...mehr

Notebook oder Smartphone lohnsteuerfrei überlassen

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Notebook oder Smartphone um ein betriebliches Gerät handelt. ...mehr

Schornsteinfegerkosten komplett absetzen

Als Nachweis muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben, die er per Überweisung begleicht. ...mehr

Mitteilungspflichten für Auslandsbeziehungen

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Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (vom 23.6.2017, BGBl I S 1682) wurden die Mitteilungspflichten der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Gründung und dem Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland erheblich erweitert (§ 138 Abs. 2 Abgabenordnung-AO). 

BMF-Schreiben

Zu den neuen Regelungen hat das Bundesfinanzministerium ein aktuelles Schreiben herausgegeben und die Fragebögen bzw. amtlichen Vordrucke für diese Mitteilungen neu gefasst (vom 5.2.2018, IV B 5 - S 1300/07/10087). Seit 1.1.2018 muss zu den Gründungs- und Erwerbsvorgängen auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Betriebsstätte dargelegt werden. Neu ist auch die Mitteilungspflicht bei Veräußerung von Auslandsbeteiligungen ab einer Beteiligungsquote von mindestens 10 % (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen (BMF-Schreiben Tz. 1.3.1.2). Auch für die Ermittlung der 150.000-Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen zu berücksichtigen (Tz. 1.3.1.3). 

Mitteilungspflichten der Banken und sonstiger Drittpersonen

Das BMF-Schreiben enthält auch Erläuterungen zur neuen Mitteilungspflicht von Dritten über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaaten-Gesellschaften (§ 138b AO). Betroffen von dieser neuen Gesetzesvorschrift sind alle Personen, die solche Beziehungen herstellen oder vermitteln.

Stand: 27. Juli 2018

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