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Investitionssofortprogramm

Neue Bundesregierung plant Steuerentlastungen für die Wirtschaft ...mehr

Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften

BFH-Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots bei Kapitaleinkünften ...mehr

Neue Schutzfristen bei Fehlgeburten

Neuerungen aus dem Mutterschutzanpassungsgesetz ...mehr

Sonderabschreibung nach § 7b EStG sichern

Finanzgericht Köln verneint Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau ...mehr

Mit Pflegeleistungen Erbschaftsteuer mindern

Pflegepauschbetrag oder tatsächliche Pflegeleistungen erwerbsmindernd berücksichtigen ...mehr

Handwerkerleistungen für Schweiz-Immobilien

Finanzgericht Köln bejaht Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen in einem Haushalt in der Schweiz ...mehr

Pfändungsschutz für Schuldner

Neue Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ...mehr

Unterhaltsleistungen

Neuregelung aus dem Jahressteuergesetz 2024 ...mehr

Unterhaltsleistungen

Figuren auf Münzstapel

Außergewöhnliche Belastung

Unterhaltsleistungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können auf Antrag bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die Aufwendungen können im jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) bis zur Höhe des Grundfreibetrags (in 2025: € 12.096,00) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Zahlungsweise

Bezüglich der Zahlungsweise wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 eine wesentliche Änderung eingeführt. Seit dem VZ 2025 ist für den einkommensteuerlichen Abzug von Unterhaltsaufwendungen Voraussetzung, dass die Zahlung ausschließlich per Überweisung auf das Konto der unterhaltenden Person erfolgt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Barzahlungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Stand: 24. Juni 2025

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